Turnverein Einigkeit Bismarck 01 e.V.

Mitglied im DLV-LSB-FLVW-SSB

Satzung des Turnvereins Einigkeit Bismarck 01 e.V.

§ 1 Name - Wesen - Sitz

Der Verein trägt den Namen „Turnverein Einigkeit Bismarck 01 e V "

Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen eingetragen.

Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V., des Westdeutschen Leichtathletikverbandes e.V., des Deutschen Leichtathletikverbandes e.V., weiterhin des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Deutschen Sportbundes e.V.. Die Satzungen dieser Verbände werden anerkannt.

Die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Organisationen ist damit nicht ausgeschlossen.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" nach der Abgabenordnung 77, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist mit seiner Arbeit, von den Gegebenheiten des Lebens ausgehend, auf die Zukunft ausgerichtet.

(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist es, interessierten Personen Möglichkeiten zu geben, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu betreiben, den Sport in jeder Beziehung zu fördern, in der Öffentlichkeit zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.

§ 4 Aufgaben

Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auf die Belange des Sportes in der modernen Gesellschaft insbesondere Bereiche wie

a) Sport für Alle

b) Breiten- und Leistungssport

c) Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit

§ 5 Rechtsgrundlagen

(1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Vorschriften des BGB, die Satzungen und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

(2) Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung.

(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins nach bestem Können zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.-§ 15 Finanzordnung

(4) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der unter den §§ 2, 3 und 4 genannten Zwecke und Aufgaben zu verwenden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod sowie durch Auflösung des Vereins.

(6) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche (formlose) Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(7) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Verstoß gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten. Wer länger als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 7 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

(1) Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Der Ehrenvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand mit Stimmrecht an. Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlungder Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung

a) bestimmt die Richtlinien,

b) nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen,

c) erteilt Entlastung des Vorstandes,

d) legt die Mitgliedsbeiträge fest,

e) tätigt Wahlen

f) beschließt über Änderungen der Satzung und Ordnungen sowie andere vorliegende Verträge

(2) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(3) Die ordentliche Versammlung gilt als Jahreshauptversammlung und tritt jedes Jahr zusammen. Sie wird schriftlich 2 Wochen vor Tagungsbeginn mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung durch die Vereinsnachrichten gilt als schriftlich und entspricht den Erfordernissen der Satzung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder stattfinden. Bei Bedarf können vom Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.

(5) Anträge können schriftlich mit Begründung spätestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingereicht werden. Mündliche Anträge sind in der Versammlung möglich, wenn sie mit Stimmenmehrheit zugelassen werden.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist in der darauf folgenden Versammlung durch die Mitglieder zu genehmigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

· dem 1. Vorsitzenden

· dem 2. Vorsitzenden

· dem Geschäftsführer

Dem erweiterten Vorstande können angehören:

· der Jugendleiter

· der Sportwart

· der Pressewart

· der 2. Geschäftsführer

· der Ehrenvorsitzende

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist

· der 1. Vorsitzende

· der 2. Vorsitzende

· der Geschäftsführer

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach innen und außen.

(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben Sitz und Stimme in allen Gremien des Vereins.

(5) Der Vorstand wird alle zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt oder Wiederwahl erfolgt ist.

§ 11 Sportjugend

(4) Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

(5) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

(6) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließende Mittel und berichtet dem Vorstand halbjährlich darüber.

§ 12 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der 1. Vorsitzende und/oder sein muss Mitglied des Ausschusses sein.

(2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung 2 Prüfer und 2 Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass alle 2 Jahre ein Prüfer ausscheidet.

§ 15 Abstimmung und Wahlen

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesender Mitglieder. Bei Vereinszweckänderung ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen.

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

(5) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel.

(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, die des 1. Vorsitzenden mit absoluter Mehrheit. Ist die nicht gegeben, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(7) Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so folgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung. Es sei denn, dass ein stimmberechtigtes Mitglied die geheime Wahl beantragt. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung erhalten.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(3) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt an die Stadt  Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke von Turnen Sport und Spiel zu verwenden hat,

                                                                                                                  oder

an eine juristtische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

   

Diese Fassung der Vereinssatzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.11.2019.

gez.

1.Vorsitzender

2. Vorsitzender

Geschäftsführer

Login